Wird ein bei einem unverschuldeten Autounfall schwer verletzter Mann in der nachfolgenden Zeit durch seine Ehefrau gepflegt, dann muß die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die von der Pflegekasse für die Frau aufgewendeten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten - so wie sie solche Beiträge beim Einsatz einer professionellen Pflegekraft über die Rechnung des Pflegedienstes praktisch ebenfalls übernommen hätte.
Bundesgerichtshof, VI ZR 354/97